Immobilien A -Z

A

 

  Abberufung

 

Wurde ein Hausverwalter auf unbestimmte Zeit bestellt, kann er jederzeit durch einen mehrheitlichen Beschluss der Wohnungseigentümer abberufen werden. Es genügt nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG die einfache Mehrheit.

 

 

 

  Abbruchswert

 

Von einem Abbruchswert ist die Rede, wenn ein bebautes Grundstück wirtschaftlich nicht mehr genutzt werden kann und die Kosten für den Abbruch vom Grundstückswert abgezogen werden.

 

 

 

  Abgabenordnung (AO)

 

In der Abgabenverordnung sind die Grundregeln des deutschen Steuerrechts in neun Teilen festgeschrieben. Sie enthält beispielsweise Begriffsdefinitionen, Vorschriften, Fristen und Termine des Verfahrensrechtes oder die Steuererhebung mit Regeln über Fälligkeit und Verjährung.

 

 

 

 Abgeltungsklausel

 

Enthält ein Mietvertrag eine Abgeltungsklausel, verpflichtet sich der Mieter bei Auszug zu der anteiligen Kostenübernahme für Schönheitsreparaturen einer Fachfirma, wenn die Fristen für Schönheitsreparaturen noch nicht abgelaufen sind.

 

 

 

  Abmarkung

 

Der Begriff Abmarkung beschreibt das Errichten oder Wiederherstellen fester Grenzzeichen, die die Grenzen zwischen zwei Grundstücken deutlich erkennbar machen sollen.

 

 

 

  Abnahme

 

Als Abnahme bezeichnet man die Übergabe einer vertraglich vereinbarten Leistung. Beispielsweise nimmt der Bauherr nach Fertigstellung seines Objektes die Baumaßnahmen bei seinem Architekten oder Bauunternehmen ab.

 

 

 

  Abschreibung (AfA)

 

Im Laufe der Zeit werden Häuser und Gebäude abgenutzt. Die Dauer der Nutzung ist somit beschränkt, was in verschiedenen Bereichen steuerlich geltend gemacht werden kann.

 

 

 

  ABU

 

Allgemeine Rechtsschutzbedingungen.

 

 

 

  Altbau

 

Um als „Altbau“ definiert zu werden, muss ein Gebäude verschiedenen Kriterien erfüllen. Beispielsweise spielt ihre Beschaffenheit und der Zeitpunkt ihrer Erbauung eine wichtige Rolle. Laut Berliner Mietspiegel endet die Altbau-Ära im Jahr 1949. Typisch für Altbauten der Gründerzeit ist eine(...)

 

 

 

  Altersversorgung

 

Für viele Menschen stellt der Erwerb einer Immobilie ein Teil ihrer Altersversorgung dar. Mit dem richtigen Finanzierungsplan kann das abbezahlte Haus im Alter ein solides Einkommen zusätzlich zur Rente bedeuten.

 

 

 

  Amortisation

 

Ein Objekt hat sich amortisiert, wenn anfängliche Aufwendungen eines Objektes durch Erträge gedeckt werden. Die Dauer dieses Prozesses wird als Amortisationszeit bezeichnet.

 

 

 

  Anderkonto

 

In einem Anderkonto/Treuhandkonto werden Fremdgelder von einem Notar verwaltet.

 

 

 

  Ankaufsrecht

 

Besteht für einen Kaufinteressenten ein Ankaufsrecht, hat er als erster die Befugnis, ein Objekt (Grundstück, Haus, etc.) zu erwerben, wenn gewisse Vertragsbedingungen eingetreten sind. Das Ankaufsrecht muss notariell beurkundet sein.

 

 

 

  Annuität

 

Die Annuität beschreibt den monatlich gleichbleibenden Betrag, der jährlich für ein Darlehen oder eine Hypothek aufgewendet werden muss. Er errechnet sich aus einem Zins- sowie einem Tilgungsanteil und wird gezahlt, bis das gesamte Darlehen zurückgezahlt worden ist.

 

 

 

  Anschaffungskosten

 

Anschaffungskosten beschreiben alle Kosten, die für den Erwerb einer Immobilie aufgewendet werden. Hierzu gehören beispielsweise die Kosten für Gutachter, Makler, Notare sowie die Gebühren für Grundbuchänderungen.

 

 

 

  Anschlussgebühren

 

Die Gebühren für Strom, Wasser, Fernheizung, Kanal- und Telefonleitungen werden als Anschlussgebühren bezeichnet.

 

 

 

  Auflassungsvormerkung

 

Wenn eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde, sind anschließende Verfügungen über eine Immobilie unwirksam. Sie dient der Sicherheit von Immobilienkäufern.

 

 

 

  Auszahlungsvoraussetzungen

 

Wenn bestimmte Voraussetzungen wie z.B. die Eintragung der Grundpfandrechte erfüllt sind, zahlen Banken ihr Darlehen aus. Diese Voraussetzungen bezeichnet man als Auszahlungsvoraussetzungen.

 

 

 

  Aval (Bürgschaft)

 

Mit der Unterzeichnung einer Bürgschaft / eines Avals verpflichtet sich der Bürge dem Gläubiger eines Dritten gegenüber, für dessen Verbindlichkeiten aufzukommen.

 

Trails

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Mihi quidem Antiochum, quem audis, satis belle videris attendere. Hanc igitur quoque transfer in animum dirigentes.

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Tamen a proposito, inquam, aberramus. Non igitur potestis voluptate omnia dirigentes aut tueri aut retinere virtutem.